top of page

GModG im Bundeskabinett beschlossen

  • Autorenbild: Andreas Hummelt
    Andreas Hummelt
  • 16. Mai
  • 3 Min. Lesezeit


Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2024 die 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen eingeführt. In diesem Jahr soll das Gesetz novelliert und in ein Gebäudemodernisierungsgesetz überführt werden. 

Artikel 1 – Abschaffung 65%-EE-Pflicht und neue „Bio-Treppe" (Inkrafttreten am Tag nach Verkündung)

Abschaffung 65%-EE-Pflicht

  • §§ 71 und 71b–71p werden gestrichen (65%-EE-Pflicht und Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entfällt)

  • § 71a wird zu § 56: Pflicht zur Gebäudeautomation in NWG bereits ab 70 kW; Energiemanagement-Pflicht entfällt

  • § 72 gestrichen: Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel >30 Jahre und Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 entfällt

Bio-Treppe

  • Pflicht zur Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe bei Einbau einer Gas-/Heizöl-/Flüssiggasheizung ab Inkrafttreten § 43 GModG (auch im Neubau bis Ende 2029, dann Nullemissionsgebäude)

  • EE-Anteil: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 - fast identisch mit § 71 Abs. 9 GEG; nur 2029 für Neuanlagen 5 %-Punkte niedriger als für Anlagen mit Einbau ab 1.1.2024

  • Geplante Grüngas-/Grünheizölquote ab 2028 wird angerechnet

Alternativen zur Bio-Treppe

  • 2029–2034 (Stufen 1+2 der Bio-Treppe): Beimischungspflicht kann über Solarthermieanlage mit Mindestgröße erfüllt werden

  • Alternative Erfüllung über Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit WP-Vorrang) oder Biomasse-Hybridheizung möglich

  • Soll bei MFH und NWG ab 2035 ein Anteil >15 % angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich

Stromdirektheizungen

  • Im Neubau nur zulässig, wenn baulicher Wärmeschutz 45 % besser als Neubauanforderung (§ 10 Abs. 4 neu)

  • Im Bestand nur zulässig, wenn baulicher Wärmeschutz 30 % besser (§ 46 neu)

  • Ausnahmen: selbstgenutzte EFH/ZFH sowie NWG mit Raumhöhe >4 m und dezentralen Gebläse-/Strahlungsheizungen

Artikel 2 – Umsetzung EPBD und technische Änderungen (Inkrafttreten 6 Monate nach Verkündung)

Neue Normen

  • DIN/TS 18599: 2025-10 (u.a. neues Berechnungsverfahren Wärmepumpen Teil 5/8, bessere PV-Standardwerte Teil 9)

  • DIN 4108-2: 2026-05 für sommerlichen Wärmeschutz

Neues Referenzgebäude

  • Umstellung auf ein baubares Referenzgebäude ohne Änderung des Anforderungsniveaus.

  • Hülle weitgehend unverändert, Wärmeerzeugung über "technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger" mit Gesamt-Primärenergiefaktor fₚ,tot = 0,75 (bis 31.12.2029) bzw. 0,70 (ab 1.1.2030)

  • Bei WG (und NWG mit zentralem WW) entfällt die Solarthermieanlage

  • NWG: LED-Referenzbeleuchtung; Raumhöhe >4 m mit Biomethan statt Erdgas; Kälteerzeugung mit R290

Primärenergiefaktoren

  • Umstellung vom nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergie auf Gesamt-Primärenergie fₚ,tot inkl. EE-Anteil (EPBD-Vorgabe)

  • Fossile Brennstoffe unverändert 1,1; biogene einheitlich 0,7 (auch Holz, bisher 0,2)

  • Strom von 1,8 auf 1,5; CO₂-Faktor für Strom sinkt von 560 auf 100 g/kWh

  • Fernwärme: Standardwert 0,7, Mindestwert 0,3 entfällt; linearer EE-Bonus −0,002/%-Punkt (100 % EE → 0,5); fₚ-Berechnung nur noch nach Carnot-Methode, nicht mehr nach Stromgutschriftmethode zulässig

  • Neubauniveau mit Holz/Fernwärme knapp erreichbar, mit Wärmepumpe leicht erreichbar. 

Sanierungspflichten Nichtwohngebäude (§ 40 neu)

  • Primärenergiebedarf darf ab 1.1.2030 das 3,50fache, ab 1.1.2033 das 2,95fache des Referenzgebäudewerts nicht überschreiten

  • Gilt erfüllt, wenn Baujahr ab 1996 oder Sanierung auf WSchVO 1995 oder überwiegend mit Wärmepumpe/Biomasse/Fernwärme beheizt

  • Ausnahmen u.a. für Baudenkmale sowie Gebäude, die abgerissen werden sollen oder sich auf aufgegebenen Betriebsgeländen befinden

  • Nachweis auch über bestehende Energieausweis möglich, wenn Primärenergiebedarf ≤ 0,5fache vom Skalenende bis Ende 2032 bzw. ≤ 0,4fache ab 2033

Energieausweise

  • Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig; Verbrauchsausweis nur für reine Wohngebäude. Bisheriger § 106 zu gemischt genutzten Gebäuden entfällt

  • Nichtwohngebäude erstmals mit Energieeffizienzklassen; Wohngebäude-Klassen unverändert (A+ bis H)

  • Pflicht zur digitalen, maschinenlesbaren Ausstellung

  • Neue Pflichtangaben: u.a. Lebenszyklus-THG, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Fähigkeit, EE-Anteil am Standort

  • Ausnahme für Baudenkmale entfällt - auch Denkmäler benötigen Ausweis bei Verkauf/Vermietung

LCA bei Neubauten

  • ab 1.1.2028 für Neubauten >1000 m², ab 1.1.2030 für alle Neubauten

  • Berechnung nach DIN SPEC 91606 (verabschiedet 23.3.2026, Veröffentlichung Sommer)

  • Bericht als „unselbständiger Teil" des Energieausweises; Ausstellungsberechtigung erfordert Fortbildung

Solarpflichten (§ 106 neu)

  • 2027: Neubau NWG >250 m²

  • 2028: Bestand NWG >500 m² bei Sanierung

  • 2030: Neubau WG und überdachte gebäudeangrenzende Parkplätze

  • Solarpflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude gestaffelt: 2028 ab 2000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m²

  • Ausnahmen u.a. bei fehlender Wirtschaftlichkeit und für nach § 40 zu sanierende Nichtwohngebäude

Artikel 3 und 4 – Nullemissionsgebäude

  • Einführung ab 2028 für öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten

  • § 10 neu: am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen

  • Verschärfung Referenzwärmeerzeuger fₚ,tot ab 1.1.2030 von 0,75 auf 0,70

 
 
 

Kommentare


i|energy

Energieausweise & Beratung

Ingenieure-Energieberater

info@i-energy.biz

0177- 198 79 37

Schulzendorfer Str..47
13467 Berlin

bottom of page