GModG im Bundeskabinett beschlossen
- Andreas Hummelt
- 16. Mai
- 3 Min. Lesezeit

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2024 die 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen eingeführt. In diesem Jahr soll das Gesetz novelliert und in ein Gebäudemodernisierungsgesetz überführt werden.
Artikel 1 – Abschaffung 65%-EE-Pflicht und neue „Bio-Treppe" (Inkrafttreten am Tag nach Verkündung)
Abschaffung 65%-EE-Pflicht
§§ 71 und 71b–71p werden gestrichen (65%-EE-Pflicht und Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entfällt)
§ 71a wird zu § 56: Pflicht zur Gebäudeautomation in NWG bereits ab 70 kW; Energiemanagement-Pflicht entfällt
§ 72 gestrichen: Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel >30 Jahre und Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 entfällt
Bio-Treppe
Pflicht zur Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe bei Einbau einer Gas-/Heizöl-/Flüssiggasheizung ab Inkrafttreten § 43 GModG (auch im Neubau bis Ende 2029, dann Nullemissionsgebäude)
EE-Anteil: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 - fast identisch mit § 71 Abs. 9 GEG; nur 2029 für Neuanlagen 5 %-Punkte niedriger als für Anlagen mit Einbau ab 1.1.2024
Geplante Grüngas-/Grünheizölquote ab 2028 wird angerechnet
Alternativen zur Bio-Treppe
2029–2034 (Stufen 1+2 der Bio-Treppe): Beimischungspflicht kann über Solarthermieanlage mit Mindestgröße erfüllt werden
Alternative Erfüllung über Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit WP-Vorrang) oder Biomasse-Hybridheizung möglich
Soll bei MFH und NWG ab 2035 ein Anteil >15 % angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich
Stromdirektheizungen
Im Neubau nur zulässig, wenn baulicher Wärmeschutz 45 % besser als Neubauanforderung (§ 10 Abs. 4 neu)
Im Bestand nur zulässig, wenn baulicher Wärmeschutz 30 % besser (§ 46 neu)
Ausnahmen: selbstgenutzte EFH/ZFH sowie NWG mit Raumhöhe >4 m und dezentralen Gebläse-/Strahlungsheizungen
Artikel 2 – Umsetzung EPBD und technische Änderungen (Inkrafttreten 6 Monate nach Verkündung)
Neue Normen
DIN/TS 18599: 2025-10 (u.a. neues Berechnungsverfahren Wärmepumpen Teil 5/8, bessere PV-Standardwerte Teil 9)
DIN 4108-2: 2026-05 für sommerlichen Wärmeschutz
Neues Referenzgebäude
Umstellung auf ein baubares Referenzgebäude ohne Änderung des Anforderungsniveaus.
Hülle weitgehend unverändert, Wärmeerzeugung über "technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger" mit Gesamt-Primärenergiefaktor fₚ,tot = 0,75 (bis 31.12.2029) bzw. 0,70 (ab 1.1.2030)
Bei WG (und NWG mit zentralem WW) entfällt die Solarthermieanlage
NWG: LED-Referenzbeleuchtung; Raumhöhe >4 m mit Biomethan statt Erdgas; Kälteerzeugung mit R290
Primärenergiefaktoren
Umstellung vom nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergie auf Gesamt-Primärenergie fₚ,tot inkl. EE-Anteil (EPBD-Vorgabe)
Fossile Brennstoffe unverändert 1,1; biogene einheitlich 0,7 (auch Holz, bisher 0,2)
Strom von 1,8 auf 1,5; CO₂-Faktor für Strom sinkt von 560 auf 100 g/kWh
Fernwärme: Standardwert 0,7, Mindestwert 0,3 entfällt; linearer EE-Bonus −0,002/%-Punkt (100 % EE → 0,5); fₚ-Berechnung nur noch nach Carnot-Methode, nicht mehr nach Stromgutschriftmethode zulässig
Neubauniveau mit Holz/Fernwärme knapp erreichbar, mit Wärmepumpe leicht erreichbar.
Sanierungspflichten Nichtwohngebäude (§ 40 neu)
Primärenergiebedarf darf ab 1.1.2030 das 3,50fache, ab 1.1.2033 das 2,95fache des Referenzgebäudewerts nicht überschreiten
Gilt erfüllt, wenn Baujahr ab 1996 oder Sanierung auf WSchVO 1995 oder überwiegend mit Wärmepumpe/Biomasse/Fernwärme beheizt
Ausnahmen u.a. für Baudenkmale sowie Gebäude, die abgerissen werden sollen oder sich auf aufgegebenen Betriebsgeländen befinden
Nachweis auch über bestehende Energieausweis möglich, wenn Primärenergiebedarf ≤ 0,5fache vom Skalenende bis Ende 2032 bzw. ≤ 0,4fache ab 2033
Energieausweise
Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig; Verbrauchsausweis nur für reine Wohngebäude. Bisheriger § 106 zu gemischt genutzten Gebäuden entfällt
Nichtwohngebäude erstmals mit Energieeffizienzklassen; Wohngebäude-Klassen unverändert (A+ bis H)
Pflicht zur digitalen, maschinenlesbaren Ausstellung
Neue Pflichtangaben: u.a. Lebenszyklus-THG, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Fähigkeit, EE-Anteil am Standort
Ausnahme für Baudenkmale entfällt - auch Denkmäler benötigen Ausweis bei Verkauf/Vermietung
LCA bei Neubauten
ab 1.1.2028 für Neubauten >1000 m², ab 1.1.2030 für alle Neubauten
Berechnung nach DIN SPEC 91606 (verabschiedet 23.3.2026, Veröffentlichung Sommer)
Bericht als „unselbständiger Teil" des Energieausweises; Ausstellungsberechtigung erfordert Fortbildung
Solarpflichten (§ 106 neu)
2027: Neubau NWG >250 m²
2028: Bestand NWG >500 m² bei Sanierung
2030: Neubau WG und überdachte gebäudeangrenzende Parkplätze
Solarpflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude gestaffelt: 2028 ab 2000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m²
Ausnahmen u.a. bei fehlender Wirtschaftlichkeit und für nach § 40 zu sanierende Nichtwohngebäude
Artikel 3 und 4 – Nullemissionsgebäude
Einführung ab 2028 für öffentliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten
§ 10 neu: am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen
Verschärfung Referenzwärmeerzeuger fₚ,tot ab 1.1.2030 von 0,75 auf 0,70

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